Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,742
BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72 (https://dejure.org/1975,742)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1975 - II C 35.72 (https://dejure.org/1975,742)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1975 - II C 35.72 (https://dejure.org/1975,742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 99
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Seinem Hauptamt muss sich der Beamte grundsätzlich nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit widmen (vgl. Urteil vom 6. März 1975 - BVerwG 2 C 35.72 - BVerwGE 48, 99 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Nur bei Vorliegen dieser weitergehenden Voraussetzung ist es gerechtfertigt, Beamte durch Anordnung von Mehrarbeit aus der günstigeren Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 1 AzUVO bzw. hier des Teils A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV "Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen" herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1975 - II C 35.72 -, Juris zur Abgrenzung von § 3 [Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit] und § 7 [Mehrarbeit] der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 27.04.1965 geregelten Tatbestände).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 2 A 11355/11

    Bereitschaftsdienst der Feuerwehr auch während Arbeitspausen

    Diesen Begriff definiert § 2 Nr. 3 AZV in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1975 - 2 C 35.72 -, BVerwGE 48, 99 [108]) als Zeitraum, in dem Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen.
  • VG Chemnitz, 03.07.2019 - 3 K 2020/15

    Pause oder Arbeitszeit? Polizist in Uniform beim Mittagessen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Ruhepause dahingehend konkretisiert, das unter dem Begriff Ruhepause eine im voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit zu verstehen ist, in der der Arbeitnehmer (Beamte) weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Zeit verbringen will (BVerwG, Urteil vom 06.03.1975, II C 35.72).

    In der Gesamtschau der genannten Umstände wird hinreichend klar, dass es sich bei den gewährten Pausenzeiten um Ruhepausen im Sinne des § 2 Nr. 3 AZV gehandelt hat und nicht lediglich um Kurzpausen im Sinne betrieblich bedingter Wartezeiten, die der Arbeitszeit zuzurechnen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1975, II C 35.72, juris).

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 2 A 960/19

    Arbeitszeit; Anrechnung von Pausenzeiten

    24 Das Bundesverwaltungsgericht definiert in seinem Urteil vom 6. März 1975 - II C 35.72 -, juris Rn. 31 die Ruhepause wie folgt:.

    Ausreichend ist vielmehr, wenn bei Pausenbeginn feststeht, wie lange die Pause dauern wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. März 1975 - a. a. O. Rn. 31).

  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 50.72

    Ausgleich von Minderarbeit im Rahmen einer Arbeitszeitregelung - Lokomotivführer

    Zum Ausgleich von Minderarbeit im Rahmen der Arbeitszeitregelung für einen Lokomotivführer im sogenannten Sonderdienst der Deutschen Bundesbahn (im Anschluß an BVerwGE 48, 99).

    Dies hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVerwGE 48, 99 (102 ff.) [BVerwG 06.03.1975 - II C 35/72] - u.a. unter Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 2 = ZBR 1967, 317) - mit überzeugender Begründung dargelegt.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an; sie steht auch im Einklang mit der oben schon angeführten Grundsatzentscheidung BVerwGE 48, 99 (102 ff.) [BVerwG 06.03.1975 - II C 35/72].

    Auch insoweit kann auf die wiederholt angeführte Entscheidung BVerwGE 48, 99 (105) [BVerwG 06.03.1975 - II C 35/72] verwiesen werden.

  • VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611

    Kurzfristig "dienstfrei" für Beamten

    Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316).

    Mit Bekanntgabe des Dienstplans bindet sich der Dienstherr nicht dahingehend, dass er sich daran trotz eines unvorhergesehenen Arbeitsausfalls festhalten lassen müsste (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. Rn. 21).

    Auch der Rechtsgedanke des § 615 BGB ist nicht anwendbar, zumal das zustehende Gehalt unangetastet bleibt (BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
    Die Ermächtigung zur Arbeitszeitregelung in Art. 80 Abs. 1 BayBG soll den Verordnungsgeber in die Lage versetzen, die Arbeitszeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, ohne dass jede Änderung der Arbeitszeit, insbesondere der Form von Arbeitszeitverkürzungen (vgl. dazu BVerwGE 48, 99/101), eines förmlichen Gesetzes bedarf.

    Die Dienstleistungspflichten der Beamten, die in zeitlicher Hinsicht durch die Arbeitszeitregelung konkretisiert werden, sind bestimmt durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das sowohl die Verpflichtung der Beamten, grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen (Art. 64 Abs. 1 BayBG), als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) begründet (vgl. auch BVerwGE 48, 99/101 f.: Der die qualitativen Anforderungen an die Dienstpflicht des Beamten regelnde § 54 BBG, dessen Wortlaut mit Art. 64 Abs. 1 BayBG übereinstimmt, reiche als Grundlage für die Festsetzung der Arbeitszeit allein nicht aus).

    Doch immerhin hat sich der Beamte auch heute noch mit voller Hingabe, wenn auch »nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit« seinem Beruf zu widmen (vgl. zu der insofern gleich lautenden Vorschrift des § 54 Satz 1 BBG: BVerwG v. 19.03.1970, DVBl. 1970, 676, u. BVerwGE 48, 99/102).

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.1273
    Die weite Fassung der Ermächtigung zur Arbeitszeitregelung in Art. 80 Abs. 1 BayBG hat ihren Grund und ihre Rechtfertigung darin, dass sie den Verordnungsgeber in die Lage versetzen soll, die Arbeitszeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, ohne dass jede Änderung der Arbeitszeit, insbesondere in Form von Arbeitszeitverkürzungen (vgl. dazu BVerwGE 48, 99/101), eines förmlichen Gesetzes bedarf.

    Die Dienstleistungspflichten der Beamten, die in zeitlicher Hinsicht durch die Arbeitszeitregelung konkretisiert werden, sind bestimmt durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das sowohl die Verpflichtung der Beamten, grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen (Art. 64 Abs. 1 BayBG), als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) begründet (vgl. auch BVerwGE 48, 99/101 f.: Der die quantitativen Anforderungen an die Dienstpflicht des Beamten regelnde § 54 BBG, dessen Wortlaut mit Art. 64 Abs. 1 BayBG übereinstimmt, reiche als Grundlage für die Festsetzung der Arbeitszeit allein nicht aus).

    Doch immerhin hat sich der Beamte auch heute noch mit voller Hingabe, wenn auch nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit seinem Beruf zu widmen (vgl. zu der insofern gleich lautenden Vorschrift des § 54 Satz 1 BBG: BVerwG v. 19.3.1970, DVBl. 1970, 676, u. BVerwGE 48, 99/102).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2021 - 10 A 10224/21

    Arbeitszeit von Polizeibeamten; Anrechnung von Ruhepausen auch an Tagen, an denen

    Da Ruhepausen nicht notwendigerweise (dienstplanmäßig) vor Dienstantritt bestimmt sein müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1975 - II C 35.72 -, juris Rn. 31; SächsOVG, Urteil vom 17. November 2020 - 2 A 960/19 -, juris Rn. 26 m.w.N.), ergibt sich auch allein aus dem Umstand, dass der Dienstplan die reinen Anwesenheitszeiten der Beamten benennt, nicht, dass für den Kläger keine Ruhepausen vorgesehen gewesen wären.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • LAG Berlin, 27.02.2004 - 13 Sa 2616/03

    Pflichtstundenerhöhung für Lehrer

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 3 ZB 13.245

    Besoldungsrechtliche Auswirkung einer vorläufigen Entbindung von der Funktion als

  • BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85

    Nichtzulassung einer Revision - Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht